Frist zur Einreichung von Leermeldungen bei der Europäischen Kommission durch Hersteller und Einführer, die im vorangegangenen Jahr keine HFKW in Verkehr gebracht haben, endet.
Ende der Übergangsfrist: Lebensmittel, die Stearyltartrat (E 483) enthalten dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ein Abverkauf bis zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatum ist möglich.
Die Übergangsfrist für die Lebensmittelzusatzstoffe Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252), welche die neuen Höchstmengen an Blei, Quecksilber und Arsen nicht einhalten, endet.
Beginn der Kennzeichnungspflicht des EU-Bio-Logos auf verpackter Heimtiernahrung mit mindestens 95 % biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs.
Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Feinschnitt dürfen nicht mehr ohne individuelles Erkennungsmerkmal und Sicherheitsmerkmal hergestellt oder eingeführt werden
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
- Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Feinschnitt dürfen nicht mehr ohne individuelles Erkennungsmerkmal und Sicherheitsmerkmal hergestellt oder eingeführt werden - Antragsformulare für Identifikationscodes für Maschinen und Maschinenteile müssen geändert sein
Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Feinschnitt dürfen nicht mehr ohne individuelles Erkennungsmerkmal und Sicherheitsmerkmal hergestellt oder eingeführt werden
Hersteller von Medizinprodukten müssen ein QM-System nach MDR eingerichtet und für Medizinprodukte, die sie nach bisherigem Recht bereitstellen, einen förmlichen Antrag bei einer Benannten Stelle gestellt haben.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Der Sponsor muss vom betreffenden Mitgliedstaat eine Mitteilung erhalten haben, dass der Antrag auf klinische Prüfung vollständig ist und die klinische Prüfung in den Geltungsbereich der MDR fällt, damit ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das der Hersteller eine neue klinische Prüfung durchführt, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden darf.
Geltungsbeginn der neuen Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien in Roggen und Ergotalkaloide in Getreidemahlerzeugnissen in Roggen und anderen Getreidearten.
Übergangsfristen für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktarten 2 bzw. 2, 3, 4 und 5 (= verschiedene Desinfektionsmittel) mit dem Wirkstoff ADBAC/BKC (C12-C16) bzw. Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) laufen aus.
Die Deckel und Verschlüsse aus Kunststoff von Einwegkunststoffgetränkebehältern müssen für die gesamte Verwendungsdauer fest am Behälter verbunden sein.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) setzt weitere Produktanforderung für Einwegkunststoffgetränkebehälter fest. Die Deckel und Verschlüsse müssen während der Verwendung mit dem Behälter verbunden bleiben.
Ende der Übergangsfrist für Lebensmittel, die die neuen Höchstgehalte für Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) nicht einhalten. Ein Abbau der Bestände ist möglich.
Geltungsbeginn der Ausnahme für erhöhte Blei- und Cadmiumgehalte in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-PVC.
Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die den neuen Kennzeichnungsvorschriften von Endprodukten mit Formaldehydspaltern nicht entsprechen, tritt in Kraft.
EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte, die nach den Kriterien des Beschlusses 2014/763/EU vergeben wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
Hersteller von Medizinprodukten müssen für Medizinprodukte, die sie nach bisherigem Recht bereitstellen, eine schriftliche Vereinbarung mit einer Benannten Stelle unterzeichnet haben.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Desinfektionsmittel Lebens- und Futtermittelbereich mit dem Wirkstoff "Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung" läuft aus
Durchführungsverordnung zur Festlegung operativer Einzelheiten zur EPREL
Einige Vorschriften zum Betrieb der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) werden gültig.
Übergangsfrist zur Anzeige von Betrieben gegenüber der Behörde, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, endet.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produkarten 2, 3, 4 und 5 (=verschiedene Desinfektionsmittel) mit dem Wirkstoff "Ameisensäure" läuft aus
Die Kennzeichnung von Eiern muss ab jetzt in der Produktionsstätte vorgenommen werden. In der ersten Packstelle ist dies nur mit Ausnahmen der Mitgliedstaaten möglich.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Der Sponsor muss die klinische Prüfung eingeleitet haben, damit ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das der Hersteller eine neue klinische Prüfung durchführt, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden darf.
Abverkaufsfristen für Biozidprodukte der Produktarten 2 bzw. 2, 3, 4 und 5 (= verschiedene Desinfektionsmittel) mit dem Wirkstoff ADBAC/BKC (C12-C16) bzw. Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) enden, falls kein Zulassungsantrag bis 01.07.2024 gestellt wurde.
Vorschriften der Verordnung zur Eindämmung der Entwaldung treten in Kraft. Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Marktteilnehmer agieren, sind ausgenommen.
Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft
Übergangsfrist für den Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren zu anderen Lebensmitteln als Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf endet.
Abverkaufsfrist für Wäschetrockner, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, Einzelraumheizgeräte und Haushaltskaffeemaschinen mit veralteten Energieeffizienzanforderungen läuft aus.
Letztvertreiber im LEH, die Getränke an den Endverbraucher abgeben, müssen in mindestens 90 % der Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten.
Geltungsbeginn der neuen Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor.
Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen
Mengenangabe im Offenverkauf - das Gewicht eines Schutzsacks oder einer anderen Verpackung ist nicht mehr Teil der Nettomenge, auch wenn diese Verpackung nicht mehr als 2 g wiegt.
Die Ausnahme von mit HFKW vorbefüllten Dosier-Aerosolen vom Quotensystem endet ebenso wie die Übergangsfristen für das Verkehrsverbot einiger Produkte nach Anhang IV. Zudem gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach der Verordnung (EU) 2024/573.
Die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen ist anzuwenden. Eine Abgabe ohne Pfandeinhebung ist für Getränke, die vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 möglich.
Übergangsfrist für die Herstellung von Extrakt von rotem Quebracho und Vormischungen, die diesen Stoff enthalten, endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Nahrungsergänzungsmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Getränken gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Ende der Übergangsfrist für Lebensmittel, die nach den alten Vorschriften hergestellt und eingeführt werden. Ein Abbau der Bestände ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist das Herstellen, Einführen und Kennzeichnen nach den bisherigen Vorschriften für zugelassene Stoffe in Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie die Kennzeichnung dieser Mittel endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Ende der Übergangsfrist für Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach den alten Vorschriften. Ein Abbau der Bestände ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen der Bedarfsgegenstände gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln tierischer Herkunft gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Verordnung über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV)
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff "Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen" endet
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff "Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt t, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen“ endet
Lieferanten müssen beim Inverkehrbringen von Wäschetrocknern das bisherige und das neue Energielabel und die entsprechenden Produktdatenblätter bereitstellen. Für bereits in Verkehr gebrachte Produkte kann der Händler das neue Energielabel beim Lieferanten anfordern.
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und organische Materialien
Bewertungsgrundlagen für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser, betreffend Elastomere und thermoplastische Elastomere sind ab jetzt anzuwenden.
Abverkaufsfrist für Desinfektionsmittel Lebens- und Futtermittelbereich mit dem Wirkstoff "Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung" endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.10.2024 gestellt wurde
Frist für Berichterstattungspflichten von Herstellern, Einführern und Ausführern bestimmter fluorierter Treibhausgase, auch solcher, die in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, an die Europäische Kommission endet.
Frist zur Bestätigung der Richtigkeit von Unterlagen für HFKW in vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, die vor der Befüllung nicht in Verkehr gebracht wurden, durch einen unabhängigen Prüfer endet.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktarten 2, 3, 4 und 5 mit dem Wirkstoff "Ameisensäure" endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.11.2024 gestellt wurde
Neue Gefahrenklassen für die Einstufung/Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Stoffen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) sind anzuwenden.
Hersteller von bestimmten Einwegkunstsoffprodukten müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ihre verkauften Mengen an Einwegkunststoffprodukten aus dem Jahr 2024 erstmals an das Umweltbundesamt melden.
Medizinprodukteverordnung und Verordnung über In-vitro-Diagnostika
Die UDI-Kennzeichnung ist für nicht-wiederverwendbare Medizinprodukte der Klasse I, für wiederverwendbare Medizinprodukte der Klassen IIa und IIb und für In-vitro-Diagnostika der Klassen B und C verpflichtend.
Ablauf der Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika mit gültiger Bescheinigung nach vorherigem Recht und In-vitro-Diagnostika der Klasse D mit vor dem 26. Mai 2022 nach vorherigem Recht ausgestellter Konformitätserklärung.
Geltungsbeginn der Vorschriften der Verordnung zur Eindämmung der Entwaldung für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Marktteilnehmer agieren.
Geltungsbeginn der neuen Vorgaben für Energielabel von Wäschetrocknern. Die aktualisierten Energielabel müssen innerhalb von 14 Arbeitstagen in Geschäften und im Onlinehandel angebracht werden.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff "Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen" endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.02.2025 gestellt wurde
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktart 18 mit "Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen" endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.02.2025 gestellt wurde
Geltungsbeginn für verschiedene neue Vorgaben der EU-Batterieverordnung:
Vorgaben zur Bewirtschaftung von Altbatterien (Kapitel VIII)
Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, müssen den neu festgelegten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nachkommen
Die EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG wird grundsätzlich aufgehoben
Pflichten entlang der Lieferkette für Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikeln zur Verwendung in Industrieanlagen treten in Kraft. Lieferanten von Produkten mit Lebensmittelzusatzstoffen oder Produkten, bei denen die Freisetzung von synthetischen Polymermikropartikeln verhindert wird, müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung bereitstellen.
Kosmetische Mittel, die den Anforderungen für bestimmte Stoffe nicht entsprechen, dürfen nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Kosmetische Mittel mit Vitamin A, die den Vorgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Abverkaufsfrist für Repellentien und Lockmittel mit dem Wirkstoff thermisch behandelter Knoblauchsaft endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.07.2025 gestellt wurde.
Spätestens jetzt müssen Letztvertreiber im LEH, die Getränke an den Endverbraucher abgeben, in allen Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten.
Positivliste für Druckfarben in Lebensmittelbedarfsgegenständen tritt in Kraft. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften
Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip für Furocumarine in Kosmetika für das Herstellen, Einführen und Kennzeichnen gilt. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung von Misch- und Einzelfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere mit rotem Quebracho Extrakt endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Die Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Abgeben an die Konsumentinnen und Konsumenten von Bedarfsgegenständen mit Druckfarben, für die keine Konformitätserklärung vorliegt, endet.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet
Neue Gefahrenklassen für die Einstufung/Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Gemischen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) sind anzuwenden
Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Feinschnitt, die vor dem 20. Mai 2024 hergestellt, importiert oder in den freien Verkehr gebracht wurden und den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden
Ablauf der Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse C mit vor dem 26. Mai 2022 nach vorherigem Recht ausgestellter Konformitätserklärung.
Geltungsbeginn der Vorgaben zur Wiederverwendung von recyceltem Hart-PVC aus elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen, inkl. Pflicht zur Kennzeichnung des Höchstgehaltes für Blei und Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse.
Die Pflicht der jährlichen Meldung von Informationen bezüglich Verwendung, Identität, freigesetzte Menge und Ausnahmen von Polymermikropartikel, die als Granulate, Flocken und Pulver als Ausgangsstoff für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen dienen, tritt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender in Kraft.
Übergangsfrist für Bereitstellung von kosmetischen Mitteln, die den neuen Kennzeichnungsvorschriften von Endprodukten mit Formaldehydspaltern nicht entsprechen, endet.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Frühester Geltungsbeginn für die neuen Kennzeichnungsvorgaben der EU-Batterieverordnung. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Lieferanten von In-vitro-Diagnostika mit synthetischen Polymermikropartikel müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung bereitstellen, um die Freisetzung zu verhindern.
Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Ende der Übergangsfrist für nationale Schutzsysteme für geografische Angaben von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen. Außer es wird von den Mitgliedsstaaten bis zu diesem Datum die Kommission darüber informiert, welche ihrer gesetzlich geschützten Namen sie eintragen oder schützen lassen wollen. Auf dieser Grundlage kann der nationale Schutz so lange zeitlich verlängert werden, bis das Eintragungsverfahren abgeschlossen wurde.
Übergangsfrist für Druckfarben mit nicht-beabsichtigtem Lebensmittelkontakt endet. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Übergangsfristen für neue zulassungspflichtige Stoffe laufen aus. Für endokrinschädliche Weichmacher laufen Übergangsfristen in bestimmten Produktgruppen aus.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein (außer es wird eine neue klinische Prüfung durchgeführt).
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, Luft-Wasser-Split-Klimaanlagen, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Ablauf der Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse B sowie sterile In-vitro-Diagnostika der Klasse A mit vor dem 26. Mai 2022 nach vorherigem Recht ausgestellter Konformitätserklärung.
Die Pflicht der jährlichen Meldung von Informationen bezüglich Verwendung, Identität, freigesetzte Menge und Ausnahmen von Polymermikropartikel in industriellen Anlagen dienen, tritt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender in Kraft. Für Lieferanten von Arzneimitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, In-vitro-Diagnostika und Produkten, bei denen die Freisetzung von Partikeln verhindert wird, sind die Angaben analog für Endverwendungen zu melden.
Verkehrsverbot für abzuspülende/auszuspülende kosmetische Mittel, die synthetische Polymermikropartikel in einer von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte der Risikoklasse III, für die nach bisherigem Recht (Richtlinie 93/42/EWG) von einer Benannten Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen ist, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das eine neue klinische Prüfung durchgeführt wird, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet
Hersteller von Feuerwerkskörpern müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ihre verkauften Mengen aus dem Jahr 2027 erstmals an das Umweltbundesamt melden.
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
Der maximal zulässige Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über bestimmte Ereignisse wird auf 3 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses reduziert.
Die Ausnahme für erhöhte Blei- und Cadmiumgehalte in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-PVC läuft ab.
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Übergangsfrist für den Abverkauf von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Übergangsfrist für das erstmalige Bereitstellen von Medizinprodukten der Klassen IIa, IIb und I mit einer nach bisherigem Recht gültigen Bescheinigung läuft aus
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Luft-Luft-Split-Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die Mitwirkung einer benannten Stelle und keine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Neue Vorgaben bezüglich Los und Rückverfolgbarkeit für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse der KN-Positionen 1604 (Fische zubereitet oder haltbar gemacht, Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern gewonnen) und 1605 (Krebs-, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht) sowie genießbare Algen und Tange (KN: 1212 21) treten in Kraft.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die gekennzeichneten Piktogramme und Abkürzungen nicht den Vorgaben entsprechen.
Verkehrsverbot für die folgenden Produkte, die Mikropartikel aus synthetischen Polymeren in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) enthalten, tritt in Kraft:
kosmetische Mittel, die im Haar/auf der Haut verbleiben
Medizinprodukte
synthetische Polymermikropartikel bei der Verkapselung von Duftstoffen
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und wiederverwendbare Menstruationstassen nach dem Beschluss (EU) 2023/1809 laufen aus.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die eine Mitwirkung einer benannten Stelle und eine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Verbot des Inverkehrbringens bestimmter ortsfester Kälteanlagen, technischer Aerosole und bestimmter ortsfester, in sich geschlossener Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Frühester Geltungsbeginn für die Vorschriften zur Angabe der Leistungsklasse des CO2-Fußabdrucks für LV-Batterien. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in Bezug auf die Primärverpackungseinheiten nicht den Vorgaben entspricht.
Geltungsbeginn für verschiedene neue Vorgaben der EU-Batterieverordnung:
1. Stufe an Mindestrecyclatgehalten für Starterbatterien sind einzuhalten
Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck für LV-Batterien sind ab hier frühestens einzuhalten. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von einem noch zu verabschiedenden Durchführungsrechtsakt ab.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Verbot des Inverkehrbringens von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Schäumen sowie ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Genehmigung für den Wirkstoff „Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung“ für Desinfektionsmittel Lebens- und Futtermittelbereich endet
Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigungen für die Wirkstoffe ADBAC/BKC (C12-C16) und Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) für Biozidprodukte der Produktarten 2 bzw. 2, 3, 4 und 5 laufen aus.
Verkehrsverbot für Lippenmittel, Nagelmittel und Make-up, die Synthetische Polymermikropartikel in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.